Todesfall

Todesfall in einer Wohnung

Bei einem Todesfall in einer Wohnung ist unverzüglich eine Ärztin/ein Arzt zu verständigen, die/der die Totenbeschau vornimmt.

Sie sollten auch gleich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen kann für Sie in den meisten Fällen auch die Veranlassung der Totenbeschau und die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt übernehmen.

ACHTUNG
Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim

Wenn der Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim eingetreten ist, wird die Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort durchgeführt. Die Leitung der jeweiligen Institution ist zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet.

Auch die Verständigung der Angehörigen wird (falls diese über den Todesfall noch nicht informiert sein sollten) von der Institutsleitung durchgeführt.

In der Anstalt wird auch das Formular "Anzeige des Todes" ausgestellt und in der Regel an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Bitte erkundigen Sie sich bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Leitung der jeweiligen Institution.

Auch das Bestattungsunternehmen kann Ihnen diese Erledigung in den meisten Fällen gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Kleider in die Anstalt bringen

Bitte bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer der Anstalt.

Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Verträge mit Alten- und Pflegeheimen

Die Verträge mit Alten- und Pflegeheimen werden mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners aufgehoben. Ein bereits bezahltes Entgelt ist anteilig zurückzuerstatten, und zwar an die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger der Verstorbenen/des Verstorbenen. Sie erhalten auch die nicht verbrauchte Kaution zurück.

HINWEIS
Bitte klären Sie mit dem Heim, wie mit den Gegenständen der verstorbenen Bewohnerin/des verstorbenen Bewohners (z.B. Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Schmuck und Sparbücher, Haustiere) umgegangen wird, wie und wie lange diese aufbewahrt werden, welche Kosten dafür anfallen und bis wann die von der Verstorbenen/dem Verstorbenen bewohnten Räumlichkeiten geräumt werden müssen. Wenn Sie Zweifel an den Auskünften des Heimträgers haben, lassen Sie sich den Heimvertrag zeigen, in dem diese Fragen geregelt sein sollten.

Todesfall an einem öffentlichen Ort

Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin die Verstorbene/der Verstorbene gebracht wurde.

Normalerweise wird die Tote/der Tote in die lokale Leichenhalle (auf dem Friedhof) gebracht, wo die Totenbeschau durchgeführt wird. Bei unklarer Todesursache oder offensichtlichem Tod durch Fremdverschulden erfolgt die Überstellung in das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut oder Krankenhaus, wo eine Obduktion durchgeführt wird.

Obwohl die Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen meist erst einige Tage nach dem Tod erfolgt, empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen aufzunehmen.

Kleider in die Anstalt bringen

Bitte bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer der Anstalt.

Dabei ist auch das Formular "Anzeige des Todes" abzuholen, welches dem Standesamt bei der Anzeige des Todesfalles vorgelegt werden muss.

In vielen Fällen wird das Bestattungsunternehmen Ihnen diese Erledigung gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

HINWEIS
Welche Maßnahmen nach Eintreten eines Todesfalles ergriffen werden müssen, ist im jeweiligen Landesgesetz (z.B. für das Bundesland Wien im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) geregelt.
Stand: 01.01.2017
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Quelle: HELP.gv.at

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