Illegale Müllentsorgung

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Widerrechtliche Ablagerungen

Ein Problem, das alle betrifft!

Illegale Ablagerungen sind kein „Kavaliersdelikt“!

 

Auf einem Waldgrundstück im Bereich der Katastralgemeinden Bösendürnbach und Ronthal in Richtung Wiedendorf wurden bereits mehrmals widerrechtliche Müllablagerungen bei der Gemeinde gemeldet.  

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Restmüll beim Haus in der Restmülltonne zu entsorgen ist, Sperrmüll kann auch im Abfallsammelzentrum gratis abgegeben werden.

 

Jegliche Ablagerungen sind laut Forstgesetz verboten.

 

Dazu bringen wir den § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 zur Kenntnis:
 Wurde Abfall im Wald gelagert oder weggeworfen, so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hierfür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen.
 Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde die Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

Die Finanzierung von widerrechtlichen Ablagerungen durch zusätzliche Entsorgungskosten bedeutet, dass im weiteren Sinn jeder Abgabepflichtige dafür aufkommen muss.

Da solche Ablagerungen in letzter Zeit vermehrt vorkommen, steigen auch die Kosten. Es ist für die Allgemeinheit sehr wichtig, die Identität der Verursacher festzustellen, um die Kosten verrechnen zu können!

 

Illegalen Ablagerungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit hohen Geldstrafen zu bestrafen.  

 

Wir bitten Sie daher, diesbezügliche Wahrnehmungen sofort bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige zu bringen. Die Angaben werden vertraulich behandelt.