Information des Meldeamtes für Personen mit Zweitwohnsitz

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Information zum NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

Auf Grund vieler Anfragen aus der Bevölkerung an die Gemeinden finden Sie hier einige klärende Ausführungen zu dieser Thematik. Alleine in Hohenwarth-Mühlbach a. M. sind über 400 Bürger und Bürgerinnen betroffen, die aus den Erfordernissen der Novelle heraus einen Brief des Bürgermeisters erhalten.

Worum geht es?

Am 22. Juni 2017 hat der Landtag von Niederösterreich die Novelle des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes beschlossen, mit der insbesondere mit 1. Juli 2017 einige Änderungen in Kraft getreten sind. Die wesentlichen Änderungen sind Anpassungen an bundesrechtliche Vorschriften, die Einführung eines Wählerevidenzblattes, Mitwirkungspflichten der Bürger, Klarstellungen im Berichtigungsverfahren, Anhebung der Pauschalbeträge für die Gemeinden und Strafbestimmungen. Durch die Novelle sind vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 den Gemeinden auch Berichtigungs-und Aktualisierungsarbeiten auferlegt.

Welche wesentlichen Änderungen treffen die Bürger und Bürgerinnen?

  • Eintragung in die Wählerevidenzen ab dem 14. Lebensjahr (muss vor dem 1. Jänner des Eintragungsjahres vollendet sein).
  • Mitwirkungspflicht bei der Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes durch den Bürger / die Bürgerin, wenn kein Hauptwohnsitz in NÖ vorliegt.
  • Ab dem 1. Juli 2017 sind bei Neuanmeldungen Wählerevidenzblätter auszufüllen, wenn kein Hauptwohnsitz in der Gemeinde vorliegt.
  • Überprüfung durch die Gemeinde der bisher eingetragenen Fälle der Landesbürgerevidenzen bis zum 30. September 2017, wenn kein Hauptwohnsitz in der Gemeinde besteht.

Welche Konsequenzen haben diese Neuerungen?

Das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ist die Grundvoraussetzung für das Wahlrecht bei Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen bzw. für die Eintragung in die Wählerevidenz. Ab 01. Juli 2017 müssen nun Personen bei der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitwirken und ein Wählerevidenzblatt ausfüllen. Die Behörde hat auf Grund dieser Daten und allfälliger weiterer Erhebungen festzustellen, ob ein ordentlicher Wohnsitz für Landtags- und Gemeinderatswahlen vorliegt oder nicht.

Vor allem die letzte Neuerung, die Überprüfung der bisher eingetragenen Fälle, rückt insofern in den Fokus der breiten Öffentlichkeit, da die Gemeinden ab dem 1. Juli 2017 die postalische Übermittlung der gesetzlich vorgegebenen Wählerevidenzblätter an die Personen vornehmen müssen, welche keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und in der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bereits eingetragen sind.

Warum bekomme ich ein Wählerevidenzblatt seitens der Gemeinden zugesendet?

Bei Personen, die bereits vor dem 01. Juli 2017 einen Zweitwohnsitz begründet haben, hat die Gemeinde unter Verwendung des Wählerevidenzblattes nochmals das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz bzw. des ordentlichen Wohnsitzes zu prüfen. Die Bürger und Bürgerinnen werden durch ein Schreiben aufgefordert, das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Wählerevidenzblatt binnen einiger Wochen zu retournieren oder direkt bei der Gemeinde abzugeben, dies ist beispielsweise auch per E-Mail möglich.

Ansonsten könnte dies in weiterer Konsequenz zum Verlust des Wahlrechts für Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen führen.

Von vielen Gemeindebürger und Bürgerinnen wird die Anfrage gestellt, ob man auf Grund der Formulierung „Antrag auf Aufnahme in die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz“ am vorgegebenen Wählerevidenzblatt denn bereits aus der Wählerevidenz gestrichen sei. Dem ist nicht so, das Wählerevidenzblatt dient wie in der Überschrift betitelt „zur Sicherung des Wahlrechtes bei Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen“.

Was ist ein ordentlicher Wohnsitz?

Gemäß §24 Abs. 2 der NÖ Landtagswahlordnung (LWO) ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahingehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Gemäß §24 Abs. 3 der NÖ LWO gilt ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann „als nicht begründet“, wenn der Aufenthalt

  • bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  • lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

Nur vorübergehend ist der Aufenthalt somit zu Erholungszwecken, zur Wiederherstellung der Gesundheit, zu Urlaubszwecken, zu kurzfristigen Arbeitsaufenthalten (Monteure, Saisoniers), zu Verwandtenbesuchen, zu Ferialpraxisaufenthalten, zu kurzfristigen Schulungsaufenthalten od. ähnlichem. Eine bloß vorübergehende Verdichtung von Lebensbeziehungen reicht somit zur Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus.

Welche Kriterien sind für die Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz im wahlrechtlichen Sinne vorliegt, relevant?

  • Wirtschaftlich: Haus- und Wohnungseigentum bzw. eine Mietwohnung, das bzw. die von der Person laufend genutzt wird; Standort des eigenen Firmenbetriebes (Unternehmensführung); landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften; somit alle Punkte welche die Person wirtschaftlich an diese Gemeinde binden.

Achtung: Es reicht nicht aus, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

  • Beruflich: Ort des Firmensitzes oder Tätigkeitsortes der Firma bzw. des Betriebes, wo die Person arbeitet; längerfristige Arbeit in dieser Gemeinde; Pflegetätigkeit für Personen in dieser Gemeinde; alle beruflichen Tätigkeiten in dieser Gemeinde, welche regelmäßig und wiederkehrend ausgeübt werden.
  • Gesellschaftlich: Sämtliche familiären Anknüpfungspunkte und der Aufenthalt der Familienmitglieder (Eltern, Partner, Geschwister usw.); Schul- und Kindergartenbesuche der Kinder; Mitgliedschaft oder Teilnahme in einem Verein.

Wie wird die Beurteilung vorgenommen?

Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt sämtlicher 3 Kriterien bestehen, sondern bei einer Gesamtbetrachtung muss sich ergeben, dass der Mensch dort einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dabei ist es möglich, dass er zum Beispiel am fraglichen Wohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen hat, dafür andere Beziehungen stärker ausgeprägt sind.

Jedenfalls muss am ordentlichen Wohnsitz für den Aufenthalt eine Unterkunft mit einer Wohn-und Schlafmöglichkeit bestehen!

Damit ergibt sich für die Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes folgendes Prüfungsmuster:

  • Es liegt im Ort des beabsichtigten Wohnsitzes eine Wohnung (Unterkunft) zur Nutzung vor.
  • Es gibt bereits einen faktischen Aufenthalt in der Wohnung.
  • Der Aufenthalt ist auf Dauer (bis auf weiteres) und somit nicht nur vorübergehend ausgerichtet.
  • Der Aufenthalt wird zu einem Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse gemacht.

Diese Grundsätze gelten auch im Sinne des §18 NÖ Gemeinderatswahlordnung.

Wir bitten daher um entsprechende Mithilfe und Kooperation seitens der Bürger und Bürgerinnen für die möglichst rasche Erhebung der notwendigen Daten und die Erledigung im Sinne des Einzelnen.

 

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