Veranstaltungsgenehmigung

NÖ Veranstaltungsgesetz

 

§ 1

Anwendungsbereich

 (1)  Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

 

 (2)  Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

 

 (3)  Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.

 

 (4)  Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

 

           1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches;

 

           2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;

 

           3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;

 

           4. Veranstaltungen der Bundestheater;

 

           5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;

 

           6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;

 

           7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;

 

           8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;

 

           9. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen;

 

        10. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;

 

        11. Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

 

        12. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;

 

        13. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;

 

        14. Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;

 

        15. Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen

 

 

§ 2

Verbotene Veranstaltungen

 (1)  Veranstaltungen sind verboten, wenn

 

           1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen

 

           2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist

 

           3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.

 

 (2)  Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

 

 

§ 3

Veranstalter, Verantwortlichkeit

 (1)  Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.

 

 (2)  Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbesgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.

 

 (3)  Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.

 

 (4)  Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass

 

           1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet wird;

 

           2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;

 

           3. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist;

 

           4. die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten werden.

 

 (5)  Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

 

 

§ 4

Anmeldung – Zuständigkeit

 (1)  Veranstaltungen sind vom Veranstalter

 

           1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder

 

           2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

 

               a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,

 

               b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,

 

                c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,

 

               d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder

 

           3. bei der Landesregierung, wenn

 

               a) sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,

 

               b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,

 

                c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,

 

               d) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt

 

schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

 

 (2)  Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

 

 

§ 5

Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung hat zu enthalten:

 

           1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;

 

           2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;

 

           3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;

 

           4. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;

 

           5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;

 

           6. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;

 

           7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;

 

           8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3;

 

           9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;

 

        10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;

 

        11. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;

 

        12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;

 

        13. die erwartete Gesamtbesucherzahl;

 

        14. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und

 

        15. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.

 

 

§ 6

Verfahren

 (1)  Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist dieser jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Bundespolizeibehörde ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.

 

 (2)  Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 (3)  Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.

 

 (4)  Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die

 

           1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

 

           2. alkoholische Getränke oder Drogen in die Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,

 

           3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben.

 

Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.

 

 

§ 7

Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen

 (1)  Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 59/2001) durchzuführen.

 

 (2)  Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z. 1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

 (3)  Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.

 

 (4)  Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn

 

           1. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder

 

           2. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.

 

 (5)  Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.

 

 (6)  Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.

 

 (7)  Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 8

Tanzschulen

 (1)  Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedarf die regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen.

 

 (2)  Die Bewilligung darf nur einem Bewilligungswerber erteilt werden, der durch Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen hat, dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen verfügt.

 

 (3)  Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

 

 (4)  Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 9

Ankündigung von Veranstaltungen

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

 

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

 

 

§ 10

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

 (1)  Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

 

 (2)  Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

 

           1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,

 

           2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder

 

           3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.

 

 (3)  Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig

 

           1. die Gemeinde,

 

               a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;

 

           2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

 

               a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,

 

               b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder

 

                c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,

 

               d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)

 

           3. oder die Landesregierung, wenn

 

               a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,

 

               b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,

 

                c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,

 

               d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,

 

                e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder

 

                f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.

 

 (4)  Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.

 

 (5)  Dem Bescheid, mit dem eine Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt wird, kommt dingliche Wirkung zu.

 

 (6)  Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen

 

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;

 

           2. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;

 

           3. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder

 

           4. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 und 8 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 erneuert werden muss

 

festzulegen.

 

 

§ 11

Durchführung der Veranstaltung

 (1)  Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.

 

 (2)  Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z. 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.

 

 (3)  Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.

 

 

§ 12

Untersagung und Abbruch

 (1)  Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn

 

           1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,

 

           2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist,

 

           3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,

 

           4. diese nach § 2 verboten ist,

 

           5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z. 3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,

 

           6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.

 

 (2)  Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

 (3)  Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.

 

 (4)  Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.

 

 (5)  Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

 

 

§ 13

Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen

 (1)  Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.

 

 (2)  Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.

 

 (3)  Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.

 

 (4)  Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.

 

 (5)  Die Zulassung wird erteilt

 

      für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”;

 

      für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”;

 

      für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”;

 

      für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”;

 

      für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und

 

      für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”.

 

 (6)  Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.

 

 (7)  Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.

 

 

§ 14

Strafbestimmungen

 (1)  Wer

 

           1. eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);

 

           2. den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;

 

           3. Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);

 

           4. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;

 

           5. eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;

 

           6. Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;

 

           7. eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;

 

           8. regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt ohne die Bewilligung nach § 8 erlangt zu haben;

 

           9. eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9);

 

        10. Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);

 

        11. eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;

 

        12. als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;

 

        13. sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

 (2)  Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

 

 

§ 15

Überwachung

 (1)  Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.

 

 (2)  Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.

 

 (3)  Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

 (4)  Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn

 

           1. Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,

 

           2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,

 

           3. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,

 

           4. die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder

 

           5. eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 4 verletzt wird.

 

 (5)  Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

 

 (6)  Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

 

 

§ 16

Mitwirkung der Bundespolizei

 (1)  Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch

 

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

 

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

 

           3. Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

 

 (2)  Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

 

 

§ 17

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

 (1)  Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

 (2)  Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.

 

 

§ 19

Übergangsbestimmungen

 (1)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegenteiliges anordnen.

 

 (2)  Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Spielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.

 

 (3)  Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung bleibt aufrecht.

 

 (4)  Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

 (5)  Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

  

Leitfaden für Veranstaltungsbewilligungen: